Ein Antrag ist eindeutig und so zu formulieren, daß mit "Ja" oder "Nein" gestimmt werden kann. Er gilt satzungsgemäß mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder als angenommen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag satzungsgemäß als abgelehnt. Wird der Mitgliederversammlung ein Antrag zur Entscheidung vorgelegt, bei dem eine Entscheidung mit "Ja" oder "Nein" nicht sachdienlich oder nicht möglich ist, müssen der Mitgliederversammlung eindeutige gleichwertige Entscheidungsalternativen dargelegt werden. Im anschließenden Abstimmungsverfahren hat jedes Vollmitglied nur eine Stimme, während die Alternativen nacheinander aufgerufen werden. Die Reihenfolge des Aufrufs liegt im Ermessen der Versammlungsleitung. Es gilt die Alternative als angenommen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Grundsätzlich ist die Zahl der Alternativen auf das Notwendigste zu beschränken und so gering als möglich zu halten.
Wenn sich ein Vollmitglied durch die Anwesenheit von Gästen in seinen Mitgliedsrechten beeinträchtigt fühlt, kann es jederzeit für die Dauer eines oder aller Tagesordnungspunkte geschlossene Versammlung beantragen. Dieser Antrag bedarf nur der Unterstützung und kann bereits im Vorfeld unverzüglich nach Erhalt der Einladung beim Vorstand gestellt werden. Im Fall der Unterstützung findet ohne weitere Abstimmung geschlossene Versammlung für die beantragte Dauer statt. Gegenanträge sind unzulässig.