BDSM Berlin
Satzung
Fassung vom 19. November 2006
Präambel
Die Abkürzung "BDSM" steht im Englischen für "Bondage, Discipline, Domination, Submission, Sadism and Masochism" und ist damit weiter gefasst als das bekannte deutsche "SM" für "Sadomasochismus". BDSM bedeutet, dass sich erwachsene Personen in gegenseitigen Einverständnis, Respekt und Achtung voreinander sexuell begegnen, nach den Prinzipien des "Safe, Sane and Consensual" (SSC). Die Erfahrung, dass abweichende sexuelle Vorlieben zu Unverständnis, Vorurteilen und Ablehnung führen können, hat diesen Verein ins Leben gerufen.
1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "BDSM Berlin".
- Sitz des Vereins ist Berlin. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Charlottenburg eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Schriftform beinhaltet auch elektronische Übermittlungsverfahren wie z.B. E-Mail und Fax, soweit dies nicht durch diese Satzung, die Geschäftsordnung oder die Finanzordnung ausgeschlossen ist.
2 - Zweck des Vereins
- Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des §53 der Abgabenordnung (AO) Der Verein
unterstützt Sadomasochisten, die
- aufgrund ihres seelischen Zustands auf Hilfe angewiesen sind
- sich selbst ablehnen
- aus Angst vor Diskriminierung isoliert leben
- nicht den Mut haben, sich ihren Mitmenschen anzuvertrauen oder eine allgemeine
Beratungsstelle aufzusuchen.
Soziale Hilfe und Beratung sowie die Weitergabe von sozialer Kompetenz soll all jenen
zur Verfügung gestellt werden, die sich betroffen sehen. Der Verein trägt durch seine
Aufklärungsarbeit dazu bei, dass in der Öffentlichkeit präziser zwischen
Sadomasochismus einerseits und Gewalt andererseits unterschieden werden kann.
Sadomasochismus als einvernehmliche Sexualität unter Erwachsenen soll deutlich vom
allgemeinen Gewaltbegriff unterschieden werden. Der Verein wendet sich in seiner Arbeit
ausdrücklich gegen jegliche Form von physischem und psychischem Missbrauch.
- Förderung von Bildung und Erziehung
Der Verein informiert die Allgemeinheit über Sadomasochismus. Dabei sollen bestehende
Vorurteile über Sadomasochisten abgebaut und der allgemeine Wissensstand über sexuelle
Verhaltensweisen erweitert werden. Zielgruppen sind Einzelpersonen, aber auch öffentliche
Einrichtungen und Institutionen. Neben allgemeinen Informationen sollen auch neueste
Erkenntnisse der Sexualwissenschaft und fachspezifische (juristische, medizinische usw.)
Information vermittelt werden.
- Förderung der Gesundheit
Der Verein fördert die geistige und körperliche Gesundheit von Sadomasochisten. Dazu
gehört auch das Informieren über sexuelle Praktiken, deren Wirkungsweisen und ggf.
gesundheitliche Risiken.
- Der Verein wird getragen von den Aktivitäten seiner Mitglieder und bietet unter anderem
Hilfe zur Selbsthilfe.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- Die Mittel des Vereins werden ausschließlich den satzungsgemäßen Zwecken zugeführt.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie sind gegebenenfalls
ehrenamtlich für den Verein tätig.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.
- Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist parteipolitisch neutral.
3 - Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
4 - Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus Fördermitgliedern und Vollmitgliedern.
- Förder- oder Vollmitglied kann jede volljährige natürliche und jede juristische
Person werden. Ein Antrag auf Vollmitgliedschaft beinhaltet grundsätzlich auch den Antrag
auf Fördermitgliedschaft, es sei denn, der Antragsteller schließt dies ausdrücklich
aus. Fördermitglieder werden wie ein Vollmitglied über alle Vereinsaktivitäten
informiert und nehmen am Vereinsleben tatsächlich teil. Sie sind nicht wählbar und haben
kein Stimmrecht.
- Der Antrag auf Förder- oder Vollmitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu
richten, der ihn der nächsten Mitgliederversammlung vorlegt. Diese entscheidet über die
Aufnahme des Interessenten als Vollmitglied. Ðber die Aufnahme von Fördermitgliedern
entscheidet der Vorstand und gibt es der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis.
Ein Antrag auf Vollmitgliedschaft gilt als angenommen, sofern nicht 3 Vollmitglieder auf
der Mitgliederversammlung dagegen stimmen. Eine Begründung für eine Ablehnung wird nicht
gegeben.
Ein Antragsteller auf Vollmitgliedschaft kann vom Vorstand bereits als Fördermitglied
aufgenommen werden. Nimmt der Vorstand einen Antragsteller auf Vollmitgliedschaft nicht
als Fördermitglied auf, so ruht der Antrag auf Vollmitgliedschaft bis zur nächsten
Mitgliederversammlung, die über den Antrag entscheidet. Wird ein Antrag auf
Vollmitgliedschaft von der Mitgliederversammlung abgelehnt, kann der Antragsteller, wenn
er bereits vom Vorstand als Fördermitglied aufgenommen wurde, diese Fördermitgliedschaft
zum Ende des Quartals kündigen.
- Jedes Vollmitglied kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand die
Umstellung seiner Vollmitgliedschaft auf Fördermitgliedschaft bewirken.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen. Diese
sind in Geld zu entrichten. Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet
die Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet im Einzelfall auf schriftlichen Antrag
über Beitragsermäßigung, Beitragsbefreiung oder Stundung des Mitgliedsbeitrags.
Weiteres regelt eine Finanzordnung.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand bei Adressenwechsel unaufgefordert ihre
neue ladungsfähige Anschrift mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft endet:
- Durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
- Durch Austritt, der bis 6 Wochen vor Quartalsende nur schriftlich erklärt werden kann.
Die Erklärung ist an den Vorstand zu richten.
- Durch Ausschluss bei wichtigem Grund. Wichtige Gründe können insbesondere Verstöße
gegen die Satzung, vereinsschädigendes Verhalten oder strafbare Vergehen oder Verbrechen
sein. Ein Verstoß gegen ß4 Absatz 6 ist kein Ausschlussgrund.
Der Antrag auf Ausschluss eines Vereinsmitgliedes ist an den Vorstand zu richten. Er
ist zu begründen. Dem Mitglied ist auf der nächsten Vorstandssitzung Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
Beschließt der Vorstand, sich dem Antrag auf Ausschluss des Mitgliedes anzuschließen, so
ruhen ab dem Zeitpunkt des Vorstandsbeschlusses alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
Der Vorstand leitet den Antrag auf Ausschluss eines Vereinsmitgliedes sowie dessen
Stellungnahme an die nächste Mitgliederversammlung weiter, die über den Ausschluss
entscheidet. Das auszuschließende Mitglied ist zu dieser Mitgliederversammlung zu laden,
dort ist ihm erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Ist das auszuschließende Mitglied seiner Verpflichtung zur Benennung einer aktuellen
ladungsfähigen Anschrift während 12 Monaten nicht nachgekommen, so kann es ohne
Gelegenheit zur Stellungnahme beim Vorstand, ohne Ladung zur nächsten
Mitgliederversammlung und dort ebenfalls ohne seine Stellungnahme aus dem Verein
ausgeschlossen werden.\ Beschließt die Mitgliederversammlung den Ausschluss, so endet die
Mitgliedschaft ab diesem Zeitpunkt.
5 - Mitgliederversammlung
- Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung
ein. In besonders dringenden Fällen ist auch die Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung möglich.
- Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand binnen eines Monats einberufen werden, wenn
mindestens ein Zehntel - mindestens jedoch fünf - der Vollmitglieder den Vorstand dazu
schriftlich auffordern.
- Der Vorstand lädt alle Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
Die Ladefrist für eine ordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens drei Wochen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung muss auf einen anderen Termin verlegt werden, wenn
mindestens 50% der Vollmitglieder binnen einer Woche nach ordnungsgemäßer Einladung den
Vorstand schriftlich dazu auffordern. Der zweite Termin ist bindend.
Die Ladefrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt eine Woche.
Dieser Termin ist bindend.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der nach ordnungsgemäßer
Einladung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser
Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
- Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
Auf jeder Mitgliederversammlung hat der Vorstand Rechenschaft über die geleistete Arbeit
des vergangenen Zeitraumes abzulegen. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand mit
einfacher Mehrheit. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und eine Anwesenheitsliste zu führen, welche vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Das Ergebnisprotokoll (ohne Unterschriften) wird den Mitgliedern schriftlich binnen 10 Tagen nach der Mitgliederversammlung zugeleitet.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme
jener Fälle, die an anderer Stelle abweichend festgelegt sind. Bei Stimmengleichheit gilt
ein Antrag als abgelehnt.
- Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden.
- Die Mitgliederversammlung kann einzelne Aufgaben an Vollmitglieder delegieren. Weiteres
regelt ein Organisationskonzept. Es kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit geändert werden.
6 - Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei oder fünf Mitgliedern.
- Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind alle fünf Vorstandsmitglieder.
Vertretungsberechtigt sind mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
- Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden
Geschäfte des Vereins. Er tritt mindestens alle 2 Monate zusammen. Vorstandssitzungen sind online möglich, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
Die Schriftführung lädt die Vorstandsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
Die Ladefrist hierfür beträgt mindestens eine Woche.
Die Vorstandssitzung muss auf einen anderen Termin verlegt werden, wenn mindestens 50% der
Vorstandsmitglieder binnen drei Tagen nach ordnungsgemäßer Einladung dazu auffordern.
Der zweite Termin ist bindend.
- Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das alle Anträge und
Beschlüsse enthält und von der Schriftführung zu unterzeichnen ist. Dieses ist allen
Vorstandsmitgliedern binnen zehn Tagen nach der Vorstandssitzung schriftlich zukommen zu
lassen. Nach Ablauf von 3 Monaten nach Zusendung ist die Anfechtung eines Beschlusses
unzulässig.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder
fernmündlich gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu
dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklärt. Sie sind im Protokoll der nächsten
Vorstandssitzung festzuhalten und dort als schriftlich oder fernmündlich gefasste
Beschlüsse auszuweisen.
- Bei Vorstandsbeschlüssen, die ein Vorstandsmitglied unmittelbar persönlich betreffen,
kann dieses Vorstandsmitglied auf Antrag durch den Beschluss der Mehrheit der
verbleibenden Vorstandsmitglieder wegen Befangenheit von der Beschlussfassung ausgenommen
werden.
7 - Wahl des Vorstands
- Wählbar ist jedes natürliche Vollmitglied, das zum Zeitpunkt der Wahl dem Verein
angehört.
- Die Mitglieder des Vorstands werden auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder mit
absoluter Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gewählt, wobei über jedes Vorstandsmitglied einzeln, unter Umständen in
mehreren Wahlgängen abgestimmt wird.
Ab dem dritten Wahlgang sind maximal zwei Kandidaten zugelassen und zwar die, die im
zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten.
Ab dem vierten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit.
- Die Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder ist durch einen Misstrauensantrag auf
jeder Mitgliederversammlung möglich, wenn der Misstrauensantrag auf die den Mitgliedern
schriftlich vor der Mitgliederversammlung mitgeteilte Tagesordnung gesetzt wurde.
Der Misstrauensantrag ist zu begründen.
Spricht die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder einem oder mehreren
Vorstandsmitgliedern das Misstrauen aus, so ist für jedes abgewählte Vorstandsmitglied
noch in der selben Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
- Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange
im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angenommen haben.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder legt sein Amt nieder,
so kann ein anderes Vollmitglied des Vereins vom restlichen Vorstand einstimmig an dessen
Stelle berufen werden.
Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist dieses Amt für den Rest der Amtszeit neu zu
wählen und zu besetzen.
8 - Kassenführung
- Die Kassenführung ist zuständig für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins.
- Sie hat im Rahmen einer ordentlichen Buchführung über alle Ausgaben und Einnahmen
sowie die satzungsgemäße Verwendung der Mittel einmal im Jahr Rechenschaft abzulegen.
9 - Kassenprüfer
- Alljährlich findet eine Kassenprüfung durch zwei Vollmitglieder statt, welche nicht
dem Vorstand angehören und von der Mitgliederversammlung jedes Jahr neu zu wählen sind.
- Über diese Prüfung ist ein Bericht anzufertigen, der von den Kassenprüfern zu
unterzeichnen und der Mitgliederversammlung vorzutragen ist.
10 - Datenschutz für Mitglieder
- Einblick in das Mitgliederverzeichnis (Realnamen und Anschriften etc. ist nur Mitgliedern des Vorstandes und ihren Beauftragen und nur in dem Umfang zu gewähren, der für eine satzungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Betroffenen verpflichten sich per Unterschrift zur Einhaltung des Datenschutzes.
11 - Satzungsänderung
- Eine Satzungsänderung ist nur auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit
3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich, wenn in der Einladung
zur Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung angekündigt wurde und der Einladung
sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.
12 - Auflösung des Vereins
- Der Verein kann aufgelöst werden, wenn dies auf einer eigens dazu einberufenen
Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
wird. Der Vorstand hat dann die entsprechenden Maßnahmen zu treffen.
Für die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen wie zur
Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß §5 Absatz 3 der Satzung.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nach Anerkennung der
Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen an die
Bundesvereinigung Sadomosochismus e.V.
Zillertalstraße 32
13187 Berlin
die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser
Satzung zu verwenden hat.
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